Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern

 

I. Inhalt der AGB

 

In Anlehnung an die geltenden Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe gelten für Aufträge gegenüber dem ASD Schkeuditz GmbH nachfolgend Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

II. Auftragserteilung

 

Der Auftraggeber wird unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines erteilt, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und auf Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

 

III. Durchführung des Auftrags

 

1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeuge und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.

 

2. Der Einsatz beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt, wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.

 

3. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

 

4. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.

 

5. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegt bzw. der Auftragnehmer das Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

 

IV. Zahlung

 

1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Zugang einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.

 

2. Zahlungen sind in bar, durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.

 

3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

4. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Insbesondere behält sich der Auftragnehmer die Berechnung von Verzugszinsen vor. Bei Zahlungsverzug wird der Gesamtbetrag unabhängig von vertraglich vereinbarten Zahlungsvereinbarungen sofort zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Pfandrecht

 

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Unternehmerpfandrecht zu. Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

 

2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

 

VI. Zurückbehaltungsrecht

 

Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

 

VII. Haftung

 

1. Bei Bergungs- und Abschleppmaßnahmen haftet der Auftragnehmer nach den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.

 

2. Bei Gewährung von Pannen- oder Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Keine Haftung wird für Schäden übernommen, welche dem Auftragnehmer oder seinem Beauftragtem trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt entstanden sind.

 

3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

 

4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von einer diesbezüglichen Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam ist/sind oder rechtsunwirksam werden oder der Vertragstext eine Regelungslücke enthält, so gelten zwingend die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

3. Erfüllungsort ist Schkeuditz. Bei Kaufleuten oder Personen, die keinen allgemeinen deutschen Gerichtsstand haben, wird das für Schkeuditz örtlich zuständige Gericht vereinbart. Andernfalls gilt der gesetzliche Gerichtsstand.